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AllgemeinSteuerkanzlei Heinen L'homme Weishaupt

Wichtige Steueränderungen zum Jahr 2014

Tipps von Claudia Weishaupt von der in Mechernich, Schleiden und Heimbach ansässigen Steuerkanzlei Heinen/L`homme/Weishaupt

Claudia Weishaupt und Kanzleigründer Hajo Heinen. Foto: ml/pp/ProfiPress

Mechernich – Mit dem 1. Januar 2014 sind wichtige Änderungen wie die Erhöhung des Grundfreibetrages, der Sozialversicherungsgrößen und der Altersvorsorgeaufwendungen in Kraft getreten. Claudia Weishaupt von der in Mechernich, Schleiden und Heimbach ansässigen Steuerkanzlei Heinen/L`homme/Weishaupt gibt an dieser Stelle Auskunft.

So erhöht sich der steuerliche Grundfreibetrag 2014 von 8.130 auf 8.354 Euro. Ebenfalls zum 1. Januar des neuen Jahres wurden die Beitragsbemessungsgrenzen (Monatswerte) bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern von 5.800 auf 5.950 Euro angehoben. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die Bemessungsgrundlage bundeseinheitlich 4.050 Euro monatlich (plus 112,50 Euro). Die Beitragssätze bleiben voraussichtlich konstant.

Vorsorgeaufwendungen für das Alter, z.B. Beiträge zur Rentenversicherung, können ab dem Jahr 2014 im Umfang von 78 Prozent abgesetzt werden (bisher 76 Prozent). Alleinstehende können einen Höchstbetrag von 15.600 Euro, Paare 31.200 Euro absetzen.

Das in einem Wohn-Riestervertrag angesparte Vermögen kann vollumfänglich oder teilweise entnommen werden. Bei einer Teilentnahme muss das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3.000 Euro betragen. Bei einer Entnahme muss ab 2014 mindestens der Betrag von 3.000 Euro entnommen werden

Zur Besteuerung von Alterseinkünften: Der steuerpflichtige Rentenanteil für Neu-Pensionäre erhöht sich 2014 von 66 auf 68 Prozent. Somit bleiben nur noch 32 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen.

Bei der doppelten Haushaltsführung gilt grundsätzlich: Es ist eine Wohnung am Mittelpunkt des Lebensinteresses vorhanden und eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Ab dem Jahr 2014 wird die doppelte Haushaltsführung nur noch anerkannt, wenn sich der Steuerzahler finanziell an den Kosten der Lebensführung in der Erstwohnung beteiligt. Ein kostenloses „Mitwohnen“ in der Einliegerwohnung der Eltern genügt nicht mehr. Künftig werden bis zu 1.000 Euro monatlich für die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort berücksichtigt. Mit diesem Höchstbetrag sind alle Kosten, wie zum Beispiel die Miete, aber auch die Anschaffung von Möbeln, abgegolten.

Ab dem Jahr 2014 erhöht sich der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag auf 8354 Euro. Wer Unterhalt für einen Dritten zahlt, kann diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das z.B., wenn ein in Ausbildung befindliches erwachsenes Kind unterstützt wird, für das kein Kindergeldanspruch besteht.

Ehrenamt: Übungsleiter und Ausbilder können nun jährlich 2400 statt 2100 Euro steuerfrei einnehmen. Der Ehrenamtsfreibetrag wurde von jährlich 500 Euro auf 720 Euro heraufgesetzt

Gewerbetreibende sind ab dem Veranlagungszeitraum 2013 verpflichtet, ihre Bilanzen elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (sogenannte E-Bilanz).

Neue Nachweisregeln bei innergemeinschaftlichen Lieferungen: Liefert oder versendet ein deutscher Unternehmer eine Ware in ein anderes EU-Land an einen Unternehmer, fällt in Deutschland keine Umsatzsteuer an. Allerdings muss der Unternehmer nachweisen, dass die Ware auch tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.

Umsatzsteuersatz Kunst, Briefmarken- und Münzsammlungen: Ab dem 1. Januar 2014 gilt für Kunstgegenstände sowie für Sammlungsstücke wie Briefmarken und Sammelmünzen der volle Umsatzsteuersatz von 19 Prozent, wenn sie bei einem Händler erworben werden.

Höhere Sachbezugswerte: Sachwerte wie Mahlzeiten oder eine Unterkunft sind bei der Lohnabrechnung mit den amtlichen Sachbezugswerten zu berücksichtigen. Der Monatswert für Verpflegung wird im Jahr 2014 von 224 Euro auf 229 Euro angehoben – drei Euro für ein Mittag- oder Abendessen, 1,63 Euro für ein Frühstück. Der Wert für Unterkunft oder Mieten steigt 2014 von 216 Euro auf 221 Euro.

Neues Reisekostenrecht: Wichtig ist die Definition der ersten Tätigkeitsstätte. Diese ist maßgebend für Berechnung des eigenen Arbeitsweges oder für Dienstreisen. Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, in der der Mitarbeiter dauerhaft zugeordnet ist, also zum Beispiel Büro oder Filiale.

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet. Fahrten zwischen Wohnung und anderen Tätigkeitsstätten hingegen nach Reisekostengrundsätzen. Das heißt, der Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter hier die tatsächlichen Kosten für den Hin- und Rückweg steuerfrei erstatten oder pauschal mit 0,30 Euro je Fahrtkilometer bezahlen, wenn der eigene Pkw genutzt wird. Bei beruflich veranlassten Dienstreisen darf der Arbeitnehmer die Verpflegungspauschalen steuerfrei vereinnahmen, sonst als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen.

pp/Agentur ProfiPress