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Tipps zur Überbrückungshilfe III

Das Steuerbüro Heinen L’homme Weishaupt und Partner unterstützt von Corona betroffene Unternehmen bei der Beantragung der staatlichen Hilfe

Kreis Euskirchen – Seit dem 10. Februar können besonders von der Coronakrise betroffene Unternehmen die Überbrückungshilfe III beantragen. Bereits zwei Tage später wurden die ersten Abschläge gezahlt. Die verbleibenden Beträge sollen im März ausgezahlt werden. Es handelt sich um eine Fixkostenbeihilfe.

Die Corona-Pandemie stellt Selbstständige, Freiberufler, Unternehmen und gemeinnützige Organisationen vor immer größer werdende finanzielle Herausforderungen, die auch durch immer neue Liquiditätshilfen nicht vollumfänglich gelöst werden können. Die prüfenden Dritten, beispielsweise das Steuerbüro Heinen L’homme Weishaupt und Partner, die die Anträge für die Unternehmer stellen, wurden in den letzten Monaten vorrangig zum Liquiditätsberater.

Seit dem 10. Februar können besonders von der Coronakrise betroffene Unternehmen die Überbrückungshilfe III beantragen. Foto: fotoART by Thommy Weiss/pixelio.de/pp/Agentur ProfiPress

Durch die Überbrückungshilfe III soll die immer größer werdende Menge aus verschiedenen Liquiditätshilfen eingedämmt werden. Alle künftigen Engpässe sollen nach dem aktuellen Stand über diese staatliche Hilfe abgewickelt werden. Beantragt werden kann die Überbrückungshilfe III bis zum 31. August durch einen prüfenden Dritten, beispielsweise das Steuerbüro Heinen L’homme Weishaupt und Partner in Mechernich, Schleiden und Heimbach.

Es müssen aber Voraussetzungen erfüllt sein, um die Überbrückungshilfe III beziehen zu können. Antragsberechtigt sind Selbstständige, Freiberufler, Unternehmen und gemeinnützige Organisationen. Die Tätigkeit muss entweder im Haupterwerb (Einkünfte mindestens 51 Prozent) ausgeübt werden, oder es muss mindestens ein Beschäftigter im Unternehmen sein. Nicht berechtigt sind private Vermieter, Unternehmen, die nach dem 30. April 2020 gegründet wurden sowie Unternehmen, die bis zum 30. Juni 2021 den Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt haben.

Mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch

Auch eine sachliche Voraussetzung muss gegeben sein. So muss der coronabedingte Umsatzeinbruch in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 mindestens 30 Prozent betragen. Ermittelt wird der Umsatzeinbruch durch einen Vergleich mit dem gleichen Monat des Jahres 2019. Die Umsätze der Monate März bis Juni 2021 müssen geschätzt werden unter der Annahme, dass der Lockdown bis zum 30. Juni 2021 dauert.

Die Höhe der Erstattungen richtet sich nach dem Umsatzeinbruch. Ab einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet. Das steigert sich auf 60 Prozent (bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 50 Prozent) sowie auf 90 Prozent (ab einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent).

Was genau Fixkosten sind, finden Unternehmen in einer Aufstellung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Grundsätzlich gehören alle fortlaufenden Kosten, die im Förderzeitraum anfallen, zu den förderfähigen Fixkosten. Diese müssen vor dem 31.12.2020 vertraglich begründet worden sein, wie beispielweise die Miete des Unternehmens oder die Kosten für Strom, Wasser und Telefon. Kosten für die Umsetzung von Hygienekonzepten werden mit maximal 20.000 Euro pro Monat bezuschusst. Für den Ausbau des digitalen Equipments gibt es einmalig 20.000 Euro.

Bis spätestens 30. Juni 2022 müssen die Unternehmen eine Schlussabrechnung vornehmen. Laut der Bundesregierung muss die Fördersumme aus der Überbrückungshilfe III nicht zurückgezahlt werden. Im Rahmen der Schlussabrechnung wird jedoch geprüft, ob die Umsätze in den Monaten März bis Juni 2021 plausibel geschätzt wurden. Zudem müssen die angesetzten Fixkosten nachgewiesen werden, um eine Überförderung einzelner Antragssteller zu vermeiden. Im Zweifelsfall muss bei einer ungenauen Schätzung eine Rückzahlung durch den Antragssteller vorgenommen werden. Ist der Umsatz im März bis Juni 2021 zu Ungunsten des Antragsstellers geschätzt worden, nimmt die Bundesregierung eine Erstattung der noch zustehenden Beträge vor.

Dieser Artikel basiert auf dem Rechtsstand vom 20. Februar. Die Rahmenbedingungen zu den Überbrückungshilfen befinden sich im ständigen Wandel, die Steuerberaterkammer rät daher, mit der Antragsstellung noch einige Wochen zu warten.

pp/Agentur ProfiPress