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Bußgeld für Donald Duck

Ordnungsamt bittet darum, die richtigen Daten in die Rückverfolgungslisten einzutragen – Gastronomiebetreiber sollen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einhalten

Kall – Wer in Nordrhein-Westfalen beim Besuch eines gastronomischen Betriebs falsche Daten in die Rückverfolgungslisten einträgt, muss laut aktueller Corona-Schutzverordnung mit einem Bußgeld von 250 Euro rechnen. Deshalb bittet das Ordnungsamt der Gemeinde Kall darum, die Daten ordnungsgemäß einzutragen, damit im Falle einer Corona-Infektion die Rückverfolgung eindeutig gewährleistet ist.

„Es gibt leider Fälle, in denen die Kontaktverfolgungslisten nicht ordnungsgemäß ausgefüllt sind“, weiß Harald Heinen, stellvertretender Teamleiter des Bereichs Ordnungswesen. Die Betreiber der Gastronomie sollen deshalb noch vor Ort die Liste auf Plausibilität überprüfen. „Augenscheinliche Fehlangaben, etwa der Name Donald Duck auf der Liste, sollen dann direkt angesprochen werden“, so Heinen weiter.

Das Café „Em Höhnerstall“ auf dem Margaretenhof zwischen Keldenich und Zingsheim setzt auf eine Online-Registrierung per Handy, wie Inhaber Andreas Gentz zeigt. Foto: Thomas Schmitz/pp/Agentur ProfiPress

In Richtung der Gastronomiebetreiber aber auch sonstiger Nutzer dieser Rückverfolgungslisten richtet Heinen den Appell, auch auf die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung zu achten. Es darf nicht für Gäste und Kunden von Geschäften ersichtlich sein, wer vorher am Tisch gesessen hat oder bedient wurde. „Für jeden Gast oder Kunden muss es eine eigene Liste geben, wir werden die Gastronomiebetriebe diesbezüglich aber noch einmal informieren“, so Heinen.

Einer modernen Methode bedient sich beispielsweise das Café „Em Höhnerstall“ auf dem Margaretenhof zwischen Keldenich und Zingsheim. Die Betreiber, die Eheleute Gentz, setzen auf eine Online-Registrierung. Mit dem Handy wird ein QR-Code eingelesen, auf der sich dann öffnenden Seite müssen die Kunden ihre Daten angeben.

Wichtig ist: Bei der Angabe von Fehlinformationen werden der Gast oder Kunde belangt, nicht das Restaurant. „Der Gastwirt kann ja nichts dafür“, sagt Harald Heinen. Das Ordnungsamt der Gemeinde behält sich vor, stichpunktartig die gastronomischen Betriebe zu überprüfen.

pp/Agentur ProfiPress