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Bei großen Investitionen profitieren

Im zweiten Halbjahr 2020 gilt eine gesenkte Umsatzsteuer – Gert Klöttschen, Umsatzsteuerexperte der dhpg in Euskirchen, erklärt, was das für Privatleute bedeutet

Euskirchen – Besondere Umstände wie die Corona-Pandemie führen zu historischen Maßnahmen. Erstmals in der 102-jährigen Geschichte der Umsatzsteuer wird diese gesenkt. Allerdings nur temporär. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 beträgt die Umsatzsteuer 16 statt 19 Prozent (respektive 5 statt 7 Prozent beim ermäßigten Steuersatz). Die Bundesregierung will mit dieser Senkung den Konsum anregen und so die durch den Lockdown angeschlagene Wirtschaft unterstützen.

Gert Klöttschen ist bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft dhpg in Euskirchen Experte für das Thema Umsatzsteuer. Foto: Thomas Schmitz/pp/Agentur ProfiPress

Doch was haben Privatleute davon? Gert Klöttschen, Umsatzsteuer-Experte im Euskirchener Büro der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft dhpg, ist davon überzeugt: Wer im 2. Halbjahr 2020 große Investitionen wie einen Autokauf vornimmt oder Großprojekte wie einen Hausbau oder eine Hausrenovierung abschließt, wird von der Umsatzsteuersenkung erheblich profitieren und Geld sparen. Grundsätzlich hat natürlich jeder Endkunde etwas von dem gesenkten Steuersatz – und wenn er am Ende eine Drei-Prozent-Gutschrift beim Kauf im Supermarkt erhält.

Ansonsten gilt es, geschickt Verträge oder Käufe abzuschließen. „Vor dem 1. Juli haben viele Menschen größere Investitionen zurückgestellt, um vom niedrigeren Umsatzsteuersatz zu profitieren“, weiß Klöttschen. Ferner wird versucht, Investitionen, die erst 2021 getätigt werden sollten, vorzuziehen.

Aber ganz so einfach ist es nicht, wie der dhpg-Umsatzsteuerfachmann anmerkt. Es gelten im Umsatzsteuerrecht bestimmte Regeln, die beachtet werden müssen. „Es gilt nicht der Zeitpunkt, wann eine Rechnung oder ein Angebot geschrieben wurde, sondern wann eine Leistung ausgeführt wird“, erklärt Klöttschen. Das bedeutet: Beim Kauf gilt die Übergabe der Ware, bei einer Bestellung der Zeitpunkt des Versands. Wem also ein Auto am 29. Juni übergeben wird, die zugehörige Rechnung aber erst Mitte Juli zugestellt wird, muss den Steuersatz von 19 Prozent zahlen.

Abnahme ist entscheidend

Das gilt auch für andere Bereiche. Bei Bauvorhaben ist die Fertigstellung inklusive der Abnahme entscheidend. „Fertig bedeutet auch tatsächlich, dass ein Vorhaben abgeschlossen ist. Es sei denn, es handelt sich um separate Teilleistungen.“ Das sind eigene Bauvorhaben innerhalb einer Gesamtmaßnahme, die auch für sich abgeschlossen werden können – das muss aber vorher auch vertraglich festgelegt werden.

Überhaupt sollten alle, sowohl Privatkunden als auch Unternehmen, darauf achten, dass die Mehrwertsteuersenkung auch auf Rechnungen enthalten ist. „Bei Mietverträgen, die monatlich abgerechnet werden, gelten beispielsweise zwischen Juli und Dezember die 16 Prozent, deshalb müssen Dauermietverträge korrigiert werden“, erklärt Klöttschen. Bei der Stromablesung zählt aber der Ablesezeitraum, bei Software-Verträgen das Ende der Laufzeit des Vertrages.

Natürlich profitieren auch Unternehmen von einem gesunkenen Umsatzsteuersatz. Was aber gerne vergessen wird: Sie haben durch die Senkung und gleichzeitige Anhebung auf das bisherige Niveau nur sechs Monate später einen erheblichen Mehraufwand – was in einer Umfrage auch drei von vier Betrieben beklagten.

Klöttschen mahnt außerdem zur Vorsicht, besonders am Ende des Jahres. „Es kann sein, dass kurz vor dem erneuten Anstieg Betrüger versuchen, Verträge mit dem günstigen Steuersatz anzubieten. Fallen Sie nicht darauf rein, denn den günstigen Steuersatz gibt es nur für den Zeitraum, in dem eine Leistung ausgeführt wird. Ist das ab dem 1. Januar 2021 der Fall, ist wieder der Steuersatz von 19 Prozent maßgeblich.“

pp/Agentur ProfiPress